Auch würde die Anwendung der Vorschriften des Mietvertragsrechtes z.B. über die Ansprüche bei Mängeln der Mietsache auf das Ausleihen von Schriftwerken durch die Werkbücherei der Bekl. nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)