Die Firma K verfüge auch über ein Debitorenkonto bei der Bekl. Eine Firma K sei entgegen der Aussage der Zeugin K nie in die Verwertungsgeschäfte der Bekl. mit der Firma K zwischengeschaltet gewesen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dies gilt gleichermaßen für die bestrittene Behauptung der Bekl., bei der Kl. werde für Z als Inhaber eines privaten landwirtschaftlichen Betriebes ein eigenes Debitorenkonto neben dem Debitorenkonto der Bekl. geführt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)