Dies klingt in Ermangelung eines aktuellen Angriffszieles ohne Frage ein wenig nach Prinzipienreiterei. (Quelle: Junge Freiheit 1998)
Auch bei inhaltlichen Beanstandungen stehen Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung einer Berücksichtigung des konkreten Angriffszieles bei der Bemessung des Geschäftswertes nicht entgegen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)